Entfernen von Deckenplatten
Entfernen von Deckenplatten

Deckenplatten entfernen

Deckenplatten entfernen im Rahmen einer Haushaltsauflösung oder Entrümpelung

In vielen Wohnungen wurden im Laufe der Jahre Deckenplatten, Styroporplatten oder Paneeldecken als individuelle Deckenverschönerung angebracht.

Beim Auszug sind Mieter oft verpflichtet, diese in den ursprünglichen Zustand zurückzubauen und alte Deckenplatten wieder zu entfernen.

Unsere Leistungen im Überblick:
  • Fachgerechte Deckenplattenentfernung bei Haushaltsauflösungen und Entrümpelungen

  • Rückbau von Mietereinbauten nach Vermieter-Vorgaben

  • Staubarme & sichere Arbeitsweise für minimalen Schmutz

  • Umweltgerechte Entsorgung & Recycling alter Materialien

  • Beseitigung von Kleberesten & Untergrundvorbereitung

  • Schnelle Termine & transparente Preise

Müssen Deckenplatten trotz DDR Mietvertrag entfernt werden ?

Deckenplatten waren zu DDR-Zeiten ein sehr verbreiteter Wohntrend. Ein wesentlicher Pluspunkt war die einfache und schnelle Verklebung der Deckenplatten ohne größere Vorarbeiten. Darüber hinaus dienten Deckenplatten oft in Plattenbauten zum kaschieren von Mängeln an der Decke.

Was früher als Dekorativ galt, muss heute meist wieder ab.

Die Firma Beräumfix entfernt Deckenplatten regelmäßig und nach Vermietervorgaben. Wir stehen in Kontakt mit Hausverwaltungen und Wohnungsgenossenschaften und setzen deren Vorgaben so um, dass einer reibungslosen Wohnungsübergabe nichts im Weg steht.

Muss ich die Deckenplatten entfernen trotz DDR-Mietvertrag?

Frage eines Mieters:
Nach 20-jähriger Mietzeit habe ich meinen alten „DDR-Mietvertrag“ gekündigt und werde nun von meinem Vermieter aufgefordert, Wandfliesen aus Küche und Bad, sowie eine eingezogene Styropordecke zu entfernen. Muss ich dem nachgeben?

Antwort: Michael Roggenbrodt, BMV-Rechtsberater

Ob ein Mieter, der zu DDR-Zeiten bauliche Veränderungen an seiner Mietwohnung vorgenommen hat, diese bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder beseitigen muss, richtet sich allein nach den Regelungen des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB). Zwar muss der Mieter, gemäß § 122 Abs. 2 ZGB, bei Auszug grundsätzlich den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, allerdings entfällt diese Verpflichtung immer dann, wenn die von ihm vorgenommenen baulichen Veränderungen zum Zeitpunkt der Anbringung „zu einer Verbesserung der Wohnung geführt haben, die im gesellschaftlichen Interesse liegt“. Dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn diese eine objektive Wohnwertverbesserung darstellen.

In Ihrem Fall trifft das auf die Wandfliesen im Arbeitsbereich der Küche und im Badezimmer zu, wenn diese fachmännisch angebracht worden sind. Die Fliesen können dann also in der Wohnung bleiben.

Ganz anders ist die Rechtslage bei der Styropordecke. Nach einschlägiger Rechtsprechung stellt der Einbau einer Styropordecke keine objektive Wohnwertverbesserung dar (Er löst im Gegenteil sogar mögliche Gefährdungen im Bereich des Brandschutzes aus.). Wenn Ihr Vermieter also bei Beendigung des Mietverhältnisses von Ihnen die Entfernung der Styropordecke verlangt, ist es ratsam, dieser Aufforderung nachzukommen.

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